Widerrufsbelehrung
Die maßgebliche Vorschrift des § 312g Abs. 2 BGB lautet wie folgt. Wir beziehen uns auf Ziffer 3.
Das Widerrufsrecht
besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht
bei folgenden Verträgen:
1.
Verträge zur Lieferung von
Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine
individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich
ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des
Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von
Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell
überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung
versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der
Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung
nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von
Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit
untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung
alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart
wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert
werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem
Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton-
oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten
Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von
Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren
oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem
Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und
die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen
Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren,
Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als
zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der
Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum
vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer
Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer
Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese
Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und
zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden
Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der
den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen
verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der
Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn
aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten
vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch
erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich
verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter
Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als
Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von
Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher
seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete
Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die
Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind."